AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Art. 1 Anwendbarkeit
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzichtet auf alle Nebenabreden. Abweichende Abmachungen bedürfen der Schriftform. Diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Einkaufs-, Liefer- oder Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt.
Art. 2 Preise
Die Preise verstehen sich inkl. Mwst. in Schweizer Franken ab Zentrallager 3600 Thun, inkl. Verpackung, ohne Paletten.
Art. 3 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Für Bestellungen, die Fr. 10’000.– überschreiten, ist eine Drittelanzahlung innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Der Restbetrag ist bei Lieferung in bar, oder spätestens innert 10 Tagen bei Lieferbereitschaft zu bezahlen, falls die Ware durch den Auftraggeber nicht abgenommen werden kann.
Art. 4 Lieferfristen
Die vom Verkäufer abgegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich insbesondere bei Eintreten unvorhersehbarer Ereignisse, wie in Fällen höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betrieb-störungen usw. Vom Auftraggeber nicht abgenommene Ware, aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wird mit der Versandbereitschaft die Rechnung gestellt und die Ware auf Kosten des Käufers eingelagert.
Art. 5 Erfüllungsort, Übergang von Nutzen und Gefahr
Erfüllungsort ist grundsätzlich 3600 Thun. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab 3600 Thun auf den Auftraggeber über, selbst dann wenn die Lieferung franko erfolgt.
Art. 6 Mängelhaftung
Der Verkäufer garantiert für einwandfreie Warenlieferung der gekauften Ware und leistet Garantie im Rahmen der Garantiezertifikate. Für Schäden aus unsachgemässer Anwendung und Behandlung der Ware wird jede Haftung abgelehnt. Mängelrügen müssen dem Verkäufer schriftlich und mit Begründung innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, bzw. sofort, wenn ein Produktmangel feststellbar ist, mitgeteilt werden. Transportschäden sind unmittelbar bei der Lieferung beim Transporteur anzuzeigen und geltend zu machen. Bei begründeten Mängelrügen ist der Verkäufer berechtigt, Reparatur zu leisten oder Ersatz zu liefern, und es ist ihm eine angemessene Frist dafür einzuräumen. Weitergehende Ansprüche werden nicht anerkannt, insbesondere nicht Folgeschäden, Gewährleistung auf in Garantie ersetzte Ware oder entgangener Gewinn.
Art. 7 Änderungen, Anpassungen am Produkt
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ohne Vorankündigung Änderungen am Produkt vorzunehmen, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben, eine Produktverbesserung erzielt wird, ökologisch günstigere Produktionsmethoden oder patent- und markenrechtliche Auflagen dies erfordern.
Art. 8 GerichtsstandAls Gerichtsstand gilt für beide Geschäftspartner der jeweilige Ort des zuständigen Gerichts der klagenden Partei.
Art. 8 GerichtsstandAls Gerichtsstand gilt für beide Geschäftspartner der jeweilige Ort des zuständigen Gerichts der klagenden Partei.
Art. 9 Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht als vereinbart.
Hewoo AG, 3600 Thun, 1. Mai 2021